Umweltgesetze - Anmeldepflicht für CB-Funker durch Hintertür?
#2

Hallo,

vielleicht sollte man klarstellen, dass es bei dem Gesetzentwurf nicht um Telekommunikationsrecht geht, sondern um Umweltrecht. Zuständig ist nicht die Bundesnetzagentur, sondern das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bzw. (bei der späteren Umsetzung) die Umweltbehörden der Bundesländer.

Mit unseren Frequenzzuteilungen und den darin enthaltenen Regelungen hat die Angelegenheit also gar nichts zu tun.

Worum geht es für uns "private Senderbetreiber"? Es geht darum, dass das Bundesimmissionsschutzgesetz sozusagen "aufgebohrt" werden soll. Bisher gelten die dort definierten Pflichten vorwiegend für die Betreiber gewerblicher Anlagen. Private "nichtgenehmigungspflichtige Anlagen" sind nur betroffen, wenn sie schädliche "Luftverunreinigungen oder Geräusche" erzeugen.

Mit dem neuen geplanten Gesetz sollen auch hoheitliche und private Anlagen hinzukommen, die "nichtionisierende Strahlung" erzeugen. Dazu zählen unter anderem auch private Funkanlagen.

Die Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes sind ziemlich allgemein gehalten. Details (z.B. die Anzeigepflicht) werden in Rechtsverordnungen (Bundesimmissionsschutzverordnungen) geregelt. Davon gibt es mittlerweile 38 Stück. Für uns maßgeblich ist die Verordnung Nr. 26 (Verordnung über elektromagnetische Felder). Wenn das geplante Gesetz tatsächlich in der geplanten Form verwirklicht wird, dann muss auch diese Rechtsverordnung geändert werden.

Ansprechpartner wären also im Vorfelde im Umweltministerium zu suchen bzw. später im Gesetzgebungsverfahren im Bundestag und (weil die Länder beteiligt sind) im Bundesrat. Vor einer Änderung der Rechtsverordnung (durch das Umweltministerium) müssen vorher die sog. "beteiligten Kreise" (u.a. auch die Betroffenen) gehört werden.

Gruß
Wolf :-)
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