Der "nicht eingetragene Verein" - das unbekannte Wesen...
#1

Liebe Leute,

offensichtlich gibt es in der Vereinsszene immer noch eine Menge Unkenntnis über die Rechtsstellung "nicht eingetragener Vereine".

Im Thread "Rufzeichen vom DAKfCBNF" hat "Jupiter01ac" (Dieter) eine Reihe von vermeintlichen Nachteilen solcher "nicht eingetragener Vereine" aufgelistet. Dazu möchte ich kurz Stellung nehmen:

Zitat:"Jupiter01ac" schrieb u.a.:

Fakt ist:
Ein nicht eingetragener Verein ist keine juristische Person:
Kann deshalb keinen gesetzlichen Vertreter haben.
Der Vorstand hat beim nicht eingetragenen Verein die Rechtsstellung eines Bevollmächtigten.


Zitat:Kann deshalb keine Postanschrift bei der Deutschen Bundespost beantragen.
Niemand muss bei einem der Postdienstleister eine "Postanschrift beantragen".
(Die "Deutsche Bundespost" gibt's seit mehr als einem Jahrzehnt nicht mehr ;-)


Zitat:Kann deshalb kein Postbevollmächtigen ernennen.
Kann deshalb kein Konto bei einer deutschen Bank beantragen.
Kann deshalb keinen Kredit beantragen oder bekommen.
Natürlich kann ein nicht eingetragener Verein ein Konto oder einen Kredit beantragen. Ob ein Verein auch Kredit "bekommt", liegt allein im Ermessen der Bank - egal, ob es sich um einen e.V. oder einen "nicht-e.V." handelt.


Zitat:Kann deshalb keine Verträge schließen.
Der Vorstand (Bevollmächtigte) kann im Namen des nicht eingetragenen Vereins Verträge schließen. Er haftet dafür allerdings auch persönlich.


Zitat:Kann deshalb keine Eidesstattliche Versicherung abgeben. (Offenbarungseid)
Kann deshalb keinen verklagen also keinen Prozess vor einem Deutschen Gericht führen.
Letzteres ist nicht mehr zutreffend. Der Bundesgerichtshof hat im Jahre 2007 entschieden, dass auch der nicht eingetragene Verein "aktiv parteifähig" ist.

Das heißt: Der nicht eingetragene Verein kann selbst Klage erheben, Mahnbescheide beantragen etc.

Vor Verwaltungsgerichten und Arbeitsgerichten konnte der nicht eingetragene Verein auch schon vorher als Kläger auftreten.

(Nebenbei: Der "nicht-e.V." ist auch "insolvenzfähig".)


Zitat:Kann deshalb nicht verklagt werden.
Das ist falsch. Ein nicht eingetragener Verein konnte gem § 50 Abs. 2 ZPO schon seit jeher verklagt werden.

Gruß
Wolf :-)
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Der "nicht eingetragene Verein" - das unbekannte Wesen... - von - 15.05.2009, 19:04
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