11.05.2009, 16:33
Und noch der
§ 427 Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung
Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.
Also, nur die, die an dem Rechtsgeschäft mitgewirkt haben (Unterschrift) haften auch und das auch nur "im Zweifel als Gesamtschuldner"! Hier steht nichts davon, dass die Personen, die an diesem Rechtsgeschäft nicht beteiligt sind, aus Solidarität auch haften müssen!
Alle hier von mir wiedergegebenen Einschätzungen verstehen sich nicht als Rechtsberatung im Sinne des RDG sondern geben lediglich eine persönliche Einschätzung zu dieser Thematik wieder.
55 & 73
Jürgen
§ 427 Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung
Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.
Also, nur die, die an dem Rechtsgeschäft mitgewirkt haben (Unterschrift) haften auch und das auch nur "im Zweifel als Gesamtschuldner"! Hier steht nichts davon, dass die Personen, die an diesem Rechtsgeschäft nicht beteiligt sind, aus Solidarität auch haften müssen!
Alle hier von mir wiedergegebenen Einschätzungen verstehen sich nicht als Rechtsberatung im Sinne des RDG sondern geben lediglich eine persönliche Einschätzung zu dieser Thematik wieder.
55 & 73
Jürgen