Rufzeichen vom DAKFCBNF
#17

Hallo Dieter

dann wollen wir uns den §54 BGB mal ansehen. Aus meiner Sicht stellt sich die Situation wie folgt dar.

§ 54 BGB, Nicht rechtsfähige Vereine

Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.


Also, der nicht e.V. fällt dann unter die Vorschriften der Gesellschaften.

Das Gesellschaftsrecht ist kein einzelnes Gesetz, sondern regelt in Deutschland das Innen- und Außenverhältnis von Gesellschaften. Dabei erstrecken sich die allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches auch auf andere Gesellschaftsformen, sofern nicht in einem speziellen Gesetz subsidiär etwas anderes bestimmt ist.

Zitat:...finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung.
Das bedeutet, dass nach diesem Gesetz auf den nicht rechtsfähigen Verein Gesellschaftsrecht Anwendung findet. Nach allgemeiner Auffassung findet aber Vereinsrecht Anwendung, soweit die entsprechenden Regeln nicht Rechtsfähigkeit (juristische Person) voraussetzen.

Es bedeutet nicht, dass eine natürliche Person eines nicht rechtfähigen Vereins keine Rechtsgeschäfte für einen nicht rechtsfähigen Verein tätigen könnte. Diese Person steht dann für dieses Rechtsgeschäft in der alleinigen Haftung. Haben dieses Rechtsgeschäft mehrere Personen getätigt, haften sie gemeinsam. Insofern ist auch beim nicht rechtsfähigen Verein eine "gewisse" Rechtsfähigkeit (nämlich der Handelnden natürlichen Personen) vorhanden!

Zitat:Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird,...
Fazit. Auch nicht rechtsfähige Vereine können Rechtsgeschäfte mit Dritten abschließen. Der Unterschied zum e.V. besteht lediglich in der Haftung. Beim e.V. haftet der e.V. als juristische Person, beim nicht rechtsfähigen Verein haften die Handelnden als natürliche Personen!

Die fehlende Rechtsfähigkeit bezieht sich also lediglich auf die Tatsache, dass der nicht rechtsfähige Verein als "Verein", also als juristische Person, nicht haftbar gemacht werden kann weil er eben keine juristische Person ist. Sonst nichts!

55 & 73
Jürgen
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