Rufzeichen vom DAKFCBNF
#13

Hallo zusammen,

Wolf antwortet auf meinen Beitrag vom 6.5.2009 mit folgendem Argument. (siehe oben)

Beitrag: 8.5.2009

Beispiel: Hat der dazu bevollmächtigte Vorstandsvorsitzende von einem Dritten ein Grundstück gekauft, dann haftet für die Bezahlung des Kaufpreises neben dem Vorstandsvorsitzenden (§ 54 Satz 2 BGB) nicht etwa jedes einzelne Mitglied mit seinem privaten Vermögen, sondern - wie beim rechtsfähigen Verein - die Gesamtheit der Mitglieder mit dem Vereinsvermögen, und nur mit diesem." (Fettungen in den Zitaten von mir.)

Hierin widerspricht er meinen Ausführungen vom 6.5.2009

Darauf habe ich mit meinen Beitrag vom 8.5. 2009 geantwortet. (siehe oben)

Daraufhin schrieb Wolf, am mich gerichtet seinen Beitrag vom,

Beitrag: 9.5.2009

um den § 54 BGB geht es hier doch gar nicht. Der regelt lediglich die Haftung derjenigen Personen, die für einen nicht eingetragenen Verein ein Rechtsgeschäft vornehmen (also z.B. ein Vorsitzender oder mehrere Vorstandsmitglieder, die für den Verein einen Vertrag abschließen). Die haften als Vertragspartner persönlich, denn mit einem nicht eingetragenen Verein selbst kann kein Vertrag abgeschlossen werden, weil er keine "juristische Person" darstellt.

Hiermit widerspricht Wolf wieder meinen beiden Beiträge vom 6. und 8.5.2009.

Im Beitrag vom 8.5.2009 schreib Wolf …..Vorstandsvorsitzenden (§ 54 Satz 2 BGB)…
obwohl es keinen Satz 2 in § 54 BGB gibt In seinem Beitrag vom 9.5.2009 behauptet Wolf:

Zitat Anfang:

um den § 54 BGB geht es hier doch gar nicht

Zitat Ende:


So ist das nun mal im CB-Funk.

Da werden sehr oft Äpfel und Birnen in einen Topf geworfen und erwartet das Goulaschsuppe heraus kommt.

Fakt ist:

Ein nicht eingetragener Verein ist keine juristische Person:
Kann deshalb keinen gesetzlichen Vertreter haben.
Kann deshalb keine Postanschrift bei der Deutschen Bundespost beantragen.
Kann deshalb kein Postbevollmächtigen ernennen.
Kann deshalb kein Konto bei einer deutschen Bank beantragen.
Kann deshalb keinen Kredit beantragen oder bekommen.
Kann deshalb keine Verträge schließen.
Kann deshalb keine Eidesstattliche Versicherung abgeben. (Offenbarungseid)
Kann deshalb keinen verklagen also keinen Prozess vor einem Deutschen Gericht führen.
Kann deshalb nicht verklagt werden.

Diese Liste könnte ich noch fortsetzten, aber ich glaube das diese Argumente zählen.

All dies sind Nachteile eines nicht eingetragenen Vereins.

Nach diesen Argumente, bleibt die Frage: Wer kann in einen nicht eingetragenen Verein überhaupt etwas im Namen dieses Verein bewerkstelligen?

Die Antwort ist und bleibt: Keiner

Mit wem soll man Verhandlungen führen? mit Allen ? mit Keinen? Wer gibt die Richtung an? Wer vertritt die Meinung des Vereins? Halten sich alle an der vertretenen Meinung? Ober wird nicht Morgen eine andere Meinung vertreten? Wer garantiert denn dafür dass Meinungen und Abmachungen eingehalten werden?

Die Antwort ist und bleibt: Keiner

Berücksichtigt man alle Kriterien, bleiben nur noch Privatpersonen übrig, die handeln können und dürfen. Aber dies nur als Privatperson. Somit ist jedes Mitglied einfach nur eine Privatperson, handelt und haftet wie eine Privatperson. Da er als Privatperson handelt, haftet er mit seinem Privatvermögen, (Gesamtschuldnerich) wie jeder andere Bürger dieser Republik.

Dieter, alias Jupiter01AC
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