16.09.2011, 12:00
Hallo,
mich wundert da etwas.
Nach wie vor heißt es: Maximal zulässige äquivalente Strahlungsleistung, bezogen auf Lambda/2 Dipol (ERP)
Nicht mehr da ist: Maximal zulässige Senderausgangsleistung (Trägerleistung).
Alt: Bei der Verwendung von Antennen mit Gewinn (Richtantennen), nur in der horizontalen Ebene, gilt der Grenzwert von 4 W abweichend von Paragraph 2 Nr. 1 für die der Antenne zugeführte Leistung.
Neu: Bei der Verwendung von Antennen mit Gewinn (Richtantennen), nur in der horizontalen Ebene, gilt der Grenzwert aus § 2 Nr. 1 für die maximal zulässige äquivalente Strahlungsleistung für die der Antenne zugeführte Leistung.
Vorher war der Grenzwert ja absolut als Antennen-Eingangsleistung angegeben. Nun aber nur noch als ERP. Heisst das, dass nun quasi keine Richtantennen mehr betrieben werden dürfen, sofern man damit auf über 4 (12) W ERP käme?
Für mich sieht die Formulierung so aus. Das wäre doch nicht das, was die ECC-Entscheidung bezweckt?
mich wundert da etwas.
Nach wie vor heißt es: Maximal zulässige äquivalente Strahlungsleistung, bezogen auf Lambda/2 Dipol (ERP)
Nicht mehr da ist: Maximal zulässige Senderausgangsleistung (Trägerleistung).
Alt: Bei der Verwendung von Antennen mit Gewinn (Richtantennen), nur in der horizontalen Ebene, gilt der Grenzwert von 4 W abweichend von Paragraph 2 Nr. 1 für die der Antenne zugeführte Leistung.
Neu: Bei der Verwendung von Antennen mit Gewinn (Richtantennen), nur in der horizontalen Ebene, gilt der Grenzwert aus § 2 Nr. 1 für die maximal zulässige äquivalente Strahlungsleistung für die der Antenne zugeführte Leistung.
Vorher war der Grenzwert ja absolut als Antennen-Eingangsleistung angegeben. Nun aber nur noch als ERP. Heisst das, dass nun quasi keine Richtantennen mehr betrieben werden dürfen, sofern man damit auf über 4 (12) W ERP käme?
Für mich sieht die Formulierung so aus. Das wäre doch nicht das, was die ECC-Entscheidung bezweckt?