18.04.2025, 07:57
(26.03.2025, 12:47)Henning Gajek schrieb: Spezialfirmen wie www.funkservice.at (Ing. Maurer) bieten Nachrüstkits an oder bauen die Geräte direkt um.
Problem: Die ursprüngliche FTZ-Zulassung ist dann hinüber und ob man die Geräte heute noch betreiben darf, wenn jemand eine Konformitätserklärung ausstellt oder ob es reicht, wenn die Grenzwerte von ETS 300433 oder ETS 300135 eingehalten werden, weiß niemand so wirklich ganz genau.
Diese rechtliche Frage ist ja auch nochmal interessant.....
Wenn ich das richtig sehe, ist in den Veröffentlichungen der Bundesnetzagentur nirgendwo ein Satz zu finden, der besagt, dass ein altes Gerät mit FTZ Nummer nicht mehr betrieben werden darf, wenn bspw. nachträglich eine Scan-Funktion eingebaut wurde. Kann ja auch nicht, weil eine Scan-Funktion ja gar nicht Bestandteil der diversen Parameter ist, die von CB Funkgeräten eingehalten werden sollen (z.B. HF-Output, FM-Hub, Nebenwellen).
Gleiches gilt für die Frage, wenn alte Geräte eine Kanalerweiterung erhalten haben, die den heutigen Bestimmungen entspricht.
Letztlich ist das offenbar eine rechtliche Grauzone. In der Allgemeinzuteilung der BNA zum CB-Funk heißt es ja auch bzgl. der Einhaltung der diversen technischen Parametern von CB Funkgeräten in §3 "Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass ...."
Sodann werden die alten diversen FTZ Nummern genannt und natürlich die aktuellen Konformitätserklärungen der Hersteller, wenn es darum geht, wann die Bundesnetzagentur davon ausgeht, dass ein CB Funkgerät bzgl. der vorgegebenen technischen Parameter genau diese Parameter im Betrieb einhält.
Die zitierte Formulierung der BNA lässt aus meiner Sicht einen sehr weiten Interpretationsspielraum, wann ein CB Funkgerät die Bestimmungen einhält und wann nicht. In letzter Konsequenz erscheint es sogar denkbar, dass selbst ein eigenhändig gebautes Funkgerät den Vorgaben der BNA zum Betrieb von CB Funkgeräten entsprechen könnte. Nur weil die Bundesnetzagentur davon ausgeht, dass ein Gerät mit erstellter Konformitätserklärung die vorgegebenen technischen Parameter einhält, kann dies im Umkehrschluss nicht bedeuten, dass ein Gerät ohne Konformitätserklärung (und ohne alte FTZ Nummer) dieses definitiv nicht tut.
Mglw. würde es sich also im extremen Fall eines selbstgebauten Funkgerätes bzw. im Fall eines modifizierten CB Funkgerätes schlicht um einen Fall von Beweislastumkehr handeln.
Lange Rede, kurzer Sinn: mir ist jedenfalls kein Fall bekannt, wo bspw. der Besitzer einer President PC 40, die mit einer Scan-Funktion ausgestattet wurde und zudem auch auf 40 Kanäle AM/FM erweitert wurde (und ansonsten werden weiterhin alle technischen Vorgaben eingehalten), Probleme mit der Bundesnetzagentur bekommen hätte. Ich kann es mir auch nicht vorstellen, dass sowas jemals passieren wird - das wäre einfach zu grotesk, weil solch eine modifizierte PC 40 (um im Beispiel zu bleiben) ja auch nicht 'mehr kann' als aktuell kaufbare Neugeräte mit Konformitätserklärung.
Im Gegenteil - solch eine modifizierte PC 40 mit Scanner und 40/40 Kanäle könnte ja immer noch weniger als aktuell kaufbare Funkgeräte, weil solch ein Gerät keine 80 Kanäle FM hätte und auf AM auch nicht mit den erlaubten 4 Watt senden kann.
Kurzum, da gehe ich jede Wette ein - niemand wird jemals irgendwelche Probleme mit der BNA bekommen, wenn er alte modifizierte CB Funkgeräte benutzt, deren Fähigkeiten nach der Modifikation nicht über die aktuell kaufbaren CB Funkgeräte mit Konformitätserklärung hinaus reichen.