Amateurfunk 2,4+5GHz, 50MHz, 70MHz, 1,8-2MHz
#1

Hallo in die Runde,

für die Funkamateure unter uns sicher interessant:

(Vollständiger verbindlicher Wortlaut im Amtsblatt 24/2021 ab Seite 1646, gibt's kostenfrei unter https://www.bnetza-amtsblatt.de)

1.) Nutzung der Frequenzbereiche 2320 – 2450 MHz und 5650 – 5850 MHz durch Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse E

Um auch Funkamateuren mit einer Zulassung der Klasse E die Teilnahme an HAMNET und den Zugang zu zwei weiteren Frequenzbereichen zu ermöglichen, wird, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) die Nutzung der Frequenzbereiche 2320 – 2450 MHz und 5650 – 5850 MHz durch Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse E unter den folgenden Nutzungsbestimmungen bis zum 31. Dezember 2022 gestattet.

Nutzungsbestimmungen

Die maximal zulässige Sendeleistung bei der Nutzung der Frequenzbereiche 2320 – 2450 MHz und 5650 – 5850 MHz durch Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse E beträgt 5 Watt PEP.

Dabei sind die Nutzungsbestimmungen 9 und 13 gemäß Buchstabe B der Anlage 1 der Amateurfunkverordnung (AFuV) und alle sonstigen Bestimmungen des Amateurfunkgesetzes (AFuG) und der Amateurfunkverordnung (AFuV) einzuhalten.

2.) Nutzung des Frequenzbereichs 50–52 MHz

Die Weltfunkkonferenz 2019 der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) hat für den Amateurfunkdienst in Region 1 eine sekundäre Zuweisung im Frequenzbereich 50–52 MHz beschlossen. Im Hinblick auf die dazu noch erforderlichen Anpassungen der Frequenzverordnung, des Frequenzplans und der Anlage 1 der Amateurfunkverordnung (AFuV), mit denen die Nutzung des Frequenzbereichs 50–52 MHz im Sinne des § 5 Abs. 3 des Amateurfunkgesetzes (AFuG) und des § 9 Abs. 2 der AFuV mittelfristig gestattet werden soll, wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) die vorläufige Nutzung des Frequenzbereichs 50–52 MHz im Amateurfunk bis zum 31. Dezember 2022 im Rahmen der nachfolgenden Nutzungsbestimmungen gestattet.

Nutzungsbestimmungen

Frequenzbereich: 50,000 MHz - 52,000 MHz
Maximal zulässige Sendeleistung im Frequenzteilbereich 50,000 - 50,400 MHz:

750 W PEP für Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse A
100 W PEP für Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse E

Maximal zulässige Sendeleistung im Frequenzteilbereich 50,400 - 52,000 MHz: 25 W PEP für Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klassen A oder E
Zugelassene Sendearten: Alle Sendearten

Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung: 12 kHz
Antennenpolarisation: horizontal
Kontestbetrieb: zulässig
Die Nutzung ist auf feste Amateurfunkstellen beschränkt.

3.) befristeter Zugang im Frequenzbereich 70,150 – 70,210 MHz

In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) wird im Amateurfunk die vorübergehende Nutzung des Frequenzbereichs 70,150 – 70,210 MHz bis zum 31. Dezember 2022 unter den nachfolgenden Nutzungsbestimmungen gestattet.

Nutzungsbestimmungen

Die Nutzung ist auf ortsfeste Amateurfunkstellen beschränkt und darf nur durch Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse A erfolgen.
Zugelassene Sendearten: Alle Sendearten
Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung: 12 kHz
Maximale Strahlungsleistung: 25 Watt ERP
Antennenpolarisation: horizontal

Andere Funkdienste und Telekommunikationsanlagen dürfen nicht gestört werden. Im Störungsfall ist die störende Aussendung durch den Funkamateur sofort einzustellen. Störungen durch andere Funkdienste und Telekommunikationsanlagen sind hinzunehmen. Fernbedient erzeugte Aussendungen sind nicht gestattet. Rufzeichenzuteilungen nach § 13 AFuV sind im Rahmen dieser Regelung nicht möglich. Einer zeitgleichen Mehrfachnutzung eines Rufzeichens gemäß § 11 Abs. 4 AFuV kann nicht zugestimmt werden. Über den Sendebetrieb sind Aufzeichnungen mit folgenden Angaben zu führen: Datum, Uhrzeit, Frequenz, Modulationsart, Leistung, ggf. Antennenrichtung, Rufzeichen der Gegenstation bei Kontakt, Unterschrift des Rufzeicheninhabers. Bei der Nutzung des Frequenzbereichs 70,150 – 70,200 MHz im Rahmen des Amateurfunkdienstes sind alle sonstigen Bestimmungen des Amateurfunkgesetzes (AFuG) und der Amateurfunkverordnung (AFuV) einzuhalten und finden Anwendung. Störungen sind zu vermeiden und die maximale Leistung ist nur dann auszuschöpfen, wenn es für die Aufrechterhaltung einer Funkverbindung oder für experimentelle Zwecke als unbedingt notwendig erachtet wird.

4.) Nutzung der Frequenzbereiche 1850-1890 kHz und 1890-2000 kHz

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) werden bei der Nutzung der Frequenzbereiche 1850 - 1890 kHz und 1890 - 2000 kHz im Amateurfunk bis zum 31. Dezember 2022 die folgenden Abweichungen von den Nutzungsbestimmungen gestattet, die in Anlage 1 Buchstabe A lfd. Nr. 3, 3a, 4 und 4a der Amateurfunkverordnung (AFuV) enthalten sind:
1. In den Frequenzbereichen 1850 - 1890 kHz und 1890 - 2000 kHz wird die Verwendung einer Sendeleistung von maximal 750 Watt PEP durch Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse A an Wochenenden gestattet.
2. In den Frequenzbereichen 1850 - 1890 kHz und 1890 - 2000 kHz wird die Verwendung einer Sendeleistung von maximal 100 Watt PEP durch Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse E an Wochenenden gestattet.
3. In den Frequenzbereichen 1850 - 1890 kHz und 1890 - 2000 kHz wird die Teilnahme an Amateurfunk-Wettbewerben (Kontestbetrieb) an Wochenenden gestattet.
Bei Nutzungen gemäß den Nummern 1, 2 oder 3 dürfen andere Funkdienste und Telekommunikationsanlagen nicht gestört werden. Im Störungsfall ist die störende Aussendung durch den betreffenden Funkamateur sofort einzustellen.
Bei Nutzungen gemäß den Nummern 1, 2 oder 3 sind alle sonstigen Bestimmungen des Amateurfunkgesetzes (AFuG) und der Amateurfunkverordnung (AFuV) einzuhalten und finden Anwendung.

Zuständig Referat 225-9

73 & 55 (Gruss)
Henning Gajek
CB: Bad Dürkheim 23 / Bravo Delta 23 / 13HN23
QRV seit 1977
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#2

Hallo Zusammen,

zu erwähnen ist das 2,4 und 5 Ghz auch WLAN-Funkfrequenzen sind.

Allen 73 & 55 von mir.

Ein Tag ohne CB-Funk, ist ein verlorener Tag!
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#3

Hallo,

also auf WLAN-Frequenzen freiwillig zu funken, macht sicher wenig Spaß, wenn im Hochhaus gegenüber 10 oder 20 WLANs, Computermäuse und Babysitter "schreien"... Aber offenbar gibts auf den Frequenzen auch Einstiege ins HAMnet, damit ist das wie ein "normales" WLAN... :-)

73 & 55 (Gruss)
Henning Gajek
CB: Bad Dürkheim 23 / Bravo Delta 23 / 13HN23
QRV seit 1977
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#4

Und weiterhin wird auf 50Mhz horizontale Polarisation vorgeschrieben, was mobile Nutzung prakisch ausschließt.
Es wird zwar noch diskutiert, ob zu "ortsfest" auch Portabelbetrieb zählt, wird aber schon länger "geduldet". Cool

73 Achim (13HN465)
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#5

Hallo,

warum wollen sie mobile Nutzung ausschließen?
Wer könnte sich auf 50 MHz "gestört" fühlen?

Wer ist da außer Afu noch wirklich aktiv?

Die ZF-Frequenzen von analogen Steinzeit-TVs können es ja nicht mehr sein, die betreibt ja keiner mehr.

73 & 55 (Gruss)
Henning Gajek
CB: Bad Dürkheim 23 / Bravo Delta 23 / 13HN23
QRV seit 1977
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#6

Vielleicht will man noch die "Polarisationsdämpfung" einkalkulieren,
die BunTeswehr nur vertikal, der Amateurfunk nur horizontal, das wäre eine theoretische "Entkopplung" von 20-25db.
Dem Gegenüber steht aber das der Amatör mit 750W auf 50Mhz blasen darf.
...keine Ahnung...

In Frankreich, England, Belgien, Dänemark, Schweiz, Österreich, Schweden, Finnland, Spanien, Portugal, Slowenien gibts 50Mhz-Relais, natürlich vertikal

...lang lebe das vereinte Europa... ;-)

Der einzige "Vorteil" der neuen Regelung ist der erweiterte Bereich für 70Mhz.
Da ist jetzt erstmals die SSB-Anruf-QRG 70,200Mhz auch für uns mit dabei

73 Achim (13HN465)
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#7

Was ich mich frage,
rentiert sich denn die Anschaffung von Geräten und oder Baugruppen zur Nutzung dieser Frequenzen,
wenn nicht absehbar ist, wie lange man da Betrieb machen darf?

73 Digger

Digger (der Sucher),
13HN958 / 13RF958  - am Mike Hartmut
Mobil: AE 6110 / (AE5890EU), DV27 T / DV27 S / DV 27 lang /
3/4 λ Eigenbau
KF: AE 5890EU, 3/4 λ Eigenbau / Sirio SD 1300 U
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#8

Das wissen die nichtfunkenden Krawatten natürlich auch, ich denke nicht, das man die Genehmigungen wieder einstellt.
Man wird das vorsichtig verlängern und erweitern bis es eine Dauerfreigabe gibt.

50Mhz und 70Mhz sind sogenannte "magische Bänder" wo kurzfristig und kurzzeitig Bandöffnungen kommen.
...halt eine Spielweise für Enthusiasten ;-)

73 Achim (13HN465)
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