Schaun wir mal, was 2018 machbar ist...
#8

Vielleicht noch kurz 'ne kleine Anmerkung zu den zulässigen Strahlungs- bzw. Sendeleistungen

In der CB-Funk-Allgemeinzuteilung legt die BNetzA die Art der zulässigen Strahlungs-/Sendeleistungen sinnigerweise in Abhängigkeit von der Modulationsart der Aussendung fest: Für Aussendungen in AM/FM ist die zulässige Strahlungsleistung (4 Watt) in der theoretischen Rechengröße ERP festgelegt, während bei SSB die reale der Antenne zugeführte Leistung PEP (max. 12 Watt) maßgebend ist.

Das bedeutet, dass in AM bzw. FM bei einer handelsüblichen Geräteausgangsleistung von 4 Watt die Antenne (unter Berücksichtigung aller dämpfenden Faktoren in der Zuleitung) "unterm Strich" genaugenommen nur einen Gewinn von max. null dBd aufweisen darf, damit die zul. Strahlungsleistung von 4 W ERP nicht überschritten wird.

Bei SSB spielt der ERP-Wert keine Rolle. Da zählt nur. dass der Antenne nicht mehr als reale 12 W PEP zuführt werden. Das ist bei einer Geräteausgangsleistung von 12 Watt regelmäßig der Fall.

Anders sieht das bei der Standortbescheinigungspflicht gemäß BEMFV aus. Bei AM/FM-Betrieb spielt sie keine Rolle, weil die 10-W-EIRP-Grenze mit den zulässigen 4 W ERP eh nicht erreicht wird. Bei SSB-Betrieb sollte man mit dem Tool von DC4FS (auf das Peter/13HN516 freundlicherweise oben schon hingewiesen hat) überprüfen, ob die 10-W-EIRP-Grenze erreicht bzw. überschritten ist. Dann wäre die Anlage (sofern sie "ortsfest" errichtet ist) standortbescheinigungspflichtig. (Dass sich in der Praxis kaum jemand drum kümmert, ist ein anderes Thema...)

(Die Gebühr für das Erteilen einer Standortbescheinigung wird übrigens seit Oktober 2017 nach Zeitaufwand berechnet. Die alten festen Gebührensätze - 165 Euro für eine Standortbescheinigung in der "einfachsten" Ausführung - gelten nicht mehr.)

Gru0
Wolf :-)
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Schaun wir mal, was 2018 machbar ist... - von - 02.01.2018, 15:41
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