04.02.2019, 13:13
Hallo nochmal,
Dank der Detektivarbeit von Herrn Bormann (Firma Stabo) kann ich "Entwarnung" geben. Die Sonderregelung für (CB-)Funkgeräte gilt zum Glück doch (noch).
Sie findet sich in der Straßenverkehrsordnung Paragraph 52 (Übergangsbestimmungen): Dort heißt es unter Absatz (4):
"§23 Absatz 1a ist im Falle der Verwendung eines Funkgerätes erst ab dem 1. Juli 2020 anzuwenden."
Siehe https://dejure.org/gesetze/StVO/52.html
Da haben wir nochmal Glück gehabt. B)
Dank der Detektivarbeit von Herrn Bormann (Firma Stabo) kann ich "Entwarnung" geben. Die Sonderregelung für (CB-)Funkgeräte gilt zum Glück doch (noch).
Sie findet sich in der Straßenverkehrsordnung Paragraph 52 (Übergangsbestimmungen): Dort heißt es unter Absatz (4):
"§23 Absatz 1a ist im Falle der Verwendung eines Funkgerätes erst ab dem 1. Juli 2020 anzuwenden."
Siehe https://dejure.org/gesetze/StVO/52.html
Da haben wir nochmal Glück gehabt. B)
73 & 55 (Gruss)
Henning Gajek
CB: Bad Dürkheim 23 / Bravo Delta 23 / 13HN23
QRV seit 1977