Aktuell: Neue CB-Funk-Vorschriften
#1

Hallo in die Runde,

zum Weihnachtsfest hat die Bundesnetzagentur noch ein paar Überraschungen für CB-Freunde bereit. Zu finden im Amtsblatt Nr. 24/2019 vom 18. Dezember 2019, ab Seite 2418.

(Herunterladbar auf https://www.bnetza-amtsblatt.de )

Da wären die Verfügung 132/2019 mit einer Neufassung der Allgemeingenehmigung für den CB-Funk.

Sie ersetzt die Verfügung 11/2016 vom 16.03.2016 (Amtsblatt Nr. 5, Seite 616)

Die aktuelle neue Verfügung gilt weiterhin bis 31.12.2025

Es bleibt bei 80 Kanälen FM, 40 Kanälen AM und 40 Kanälen SSB. Die Leistungen (4 Watt ERP AM/FM oder 12 Watt PEP bei SSB) bleiben unverändert.

Änderungen gibt es nur in den Nebenbestimmungen.

Bisher musste eine unbemannte (automatische) Funkstelle vor dem Betriebssstart bei der Bundesnetzagentur "registriert" werden.

Jetzt heißt es nur noch:

"Während des Betriebs einer unbemannten automatisch arbeitenden CB-Funkanlage ist die Ausübung der Funktionsherrschaft des für diese Funkanlage Verantwortlichen zu gewährleisten."

Auf Deutsch: Da muss jemand da sein, der auf diese automatische Funkanlage aufpasst und sie abschalten kann, wenn es Störungen gibt.

Wichtig: Angemeldet werden muss nichts mehr, es gibt auch keinen Link mehr zur Anmeldung und seinen Formularen.

Der bisherige Satz 3 unter "Hinweise", wo es im Teilbereich 26,957..27,283 MHz um Störungen durch ISM-Geräte geht, ist weggefallen.

Der bisherige Satz 4 ist jetzt 3 und 5 ist 4 und so weiter.

Geblieben ist die Grundlagenvorlesung in HF-Technik zur Berechnung von ERP und EIRP.

Ich bleibe dabei: Das versteht nur jemand mit Studium der Physik oder Elektrotechnik.

Kein Besuch mehr vom "Gilb" ?

Weggefallen ist Satz 6, dass Beauftragten der Bundesnetzagentur der Zugang zu Grundstücken, Räumlichkeiten und Wohnungen mit Funkanlagen oder Zubehör zur Prüfung zu ermöglichen ist.

Die Liste der bisherigen (ungültigen) CB-Funk-Vorschriften ist entfallen.

Die Liste der Landkreise, Städte und Regionen, wo Kanal 41..80 ortfest nur Auf Antrag genutzt werden darf, wurde neu gefasst (neue Namen oder Größen von Landkreisen) - Möglicherweise fliegt diese Regelung in einer zukünftigen Fassung auch ganz raus, wenn das an anderer Stelle der Netzagentur abschließend geklärt ist.

Soweit ist der CB-Funk unmittelbar betroffen.

Neugefasst wurde in Verfügung 133/2019 die Regeln für Funkanlagen geringer Reichweite (SRD). Auf 26,957..27,283 MHz sind maximal 10 mW ERP zulässig.

Explizit erwähnt werden 26,990-27,000 (rund um Kanal 3A), ferner Kanal 11A, 15A, 19A mit maximal 100 mW ERP und einem Arbeitszyklus von 0,1% bei Modellfernsteuerungen darf es auch 100% sein (kann permanent senden)

Die anderen Frequenzen (169,400-169,8125) oder 862-868 MHz oder oder oder betreffen CB-Funker zum Glück nicht.

Die SRD-Verfügung gilt bis 31.12.2030

Verfügung 134/2019 kümmert sich um Funkanlagen kleiner Leistung im Gesundheitsbereich. CB-Funk ist gottlob nicht betroffen.

Für Handys und andere Geräte gibt es neue Ultrabreitbandfrequenzen (UWB), das betrifft den CB-Funk auch nicht. Sie senden überwiegend im GHz-Bereich. Schlaue Mathematik erlaubt das Senden dort übrigens nur, wenn keine anderen Systeme in der Luft sind.

73 & 55 (Gruss)
Henning Gajek
CB: Bad Dürkheim 23 / Bravo Delta 23 / 13HN23
QRV seit 1977
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#2

Hallo Henning
Da hat sich ja schnell was getan.
Na sind die Zweifler immer noch am zweifeln ??? Gibt's ein Grund weiterhin zu zweifeln glaube kaum !!!
Weiter so RTCB und ja das Forum hier lohnt sich!!!.
Die Aktuelle Webseite zum CB Funk auf der Bnetza seit ist allerdings noch nicht überarbeitet, wir aber nach Neujahr noch passieren.
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sach...-node.html
Meine Frage warum ist das ganze immer noch bis 2025 befristet ?
Grüße
73&55 Peter
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#3

Hallo Zusammen,

ich mache es kurz ! Laut diesen Vorschriften ist das Funken mit einer Feststation in einer Schutzzone (70 Km Luftlinie zur Grenze) ortsfesten Stationen sprich Heimstationen nicht gestattet.
Das heißt Mobil- und Portabelstationen dürfen da funken ! Wie stehts hier mit der Gleichbehandlung von CB-Funkern ? Würde mich mal interessieren, wenn eine Heimstation von der BNetz-Agentur Besuch bekommt und eine Strafe bezahlen müßte, ob Dies dann bis zum Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe geht auf Feststellung der Verfassungsmässigkeit von diesem Teil der CB-Funk-Vorschrift (160/ (4) 4/2021) ?
Erinnert mich an das Funkverbot der 1970er Jahre von Heimstationen zu Mobilstationen, wo ja schnell abgeschafft wurde.

Allen 73 & 55 von mir.

Ein Tag ohne CB-Funk, ist ein verlorener Tag!
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#4

Naja, "Ungleichbehandlungen" sind ja nichts besonderes.
Im Amateurfunk gibt es Frequenzbereiche, da dürfen nur Feststationen funken, aber keine Mobilisten oder Portabelstationen ;-)

73 Achim (13HN465)
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#5

Hallo Achim,

wundert mich eigentlich, da man ja mit der Amateurfunklizenz auf den für den Amateurfunk zugewiesenen Frequenzen bzw. Bändern funken darf,
wie man da funkt ob Basis, Mobil oder Portabel sollte egal sein wenn man die für diese Bereiche geltenden Parameter einhält.

Überprüfung der Verfassungsmässigkeit von Beschränkungen im Amateurfunk schein aber nicht die Hauptaufgabe vom DARC zu sein? Obwohl ich mir vorstellen kann das auch da Juristen mit Kenntnissen zum Verfassungsrecht Mitglieder oder zumindest Berater sind.

Dies mal als Anmerkung dazu.

Dir 73 & 55 von mir.

P.S.: In anderen Funkforen habe ich es noch nicht gepostet da dort das Zerreden leider Praxis ist.

Ein Tag ohne CB-Funk, ist ein verlorener Tag!
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