02.07.2020, 12:09
Hallo,
es gibt eine Antwort vom Verkehrsministerium in Baden-Württemberg:
== Schnittkante ==
Sehr geehrter xxx,
das Staatsministerium hat Ihre E-Mail zuständigkeitshalber dem Verkehrsministerium zugeleitet. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Fachreferat kann ich Ihnen folgende Antwort übermitteln.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat die Länder gebeten, von den Möglichkeiten der Anwendungen des Opportunitätsprinzips Gebrauch zu machen und bis einschließlich 31.01.2021 in Bezug auf die Nutzung von Funkgeräte für alle Verkehrsarten von einer Kontrolle des Verbots nach §23 Absatz 1a StVO abzusehen. Da diese Vorgehensweise versicherungsrechtliche Schwierigkeiten mit sich bringt, ist die Anwendung des Opportunitätsprinzips aus Sicht des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg nicht zielführend.
Derzeit befinden sich die auf dem Markt zur Verfügung stehenden Geräte noch in der Entwicklungs- und Erprobungsphase und es gibt aktuell keine praxistauglichen Lösungen für Funk-Freisprecheinrichtungen, die eine uneingeschränkte Kommunikation zwischen einzelnen Fahrzeugen ermöglichen. Auf Grund der Corona-Krise verzögert sich die Herstellung und der Einbau entsprechender Applikation in den betroffenen Fahrzeugen.
Seitens des Verkehrsministeriums wurde daher für das Bundesland Baden-Württemberg eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Absatz 2 StVO für die Nutzung von Funkgeräten ohne Freisprecheinrichtung erteilt. Diese gilt bis zum 30. Juni 2021.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag der Bürgerreferentin
== Schnittkante ==
Das ist doch mal eine pragmatische Regelung.
es gibt eine Antwort vom Verkehrsministerium in Baden-Württemberg:
== Schnittkante ==
Sehr geehrter xxx,
das Staatsministerium hat Ihre E-Mail zuständigkeitshalber dem Verkehrsministerium zugeleitet. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Fachreferat kann ich Ihnen folgende Antwort übermitteln.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat die Länder gebeten, von den Möglichkeiten der Anwendungen des Opportunitätsprinzips Gebrauch zu machen und bis einschließlich 31.01.2021 in Bezug auf die Nutzung von Funkgeräte für alle Verkehrsarten von einer Kontrolle des Verbots nach §23 Absatz 1a StVO abzusehen. Da diese Vorgehensweise versicherungsrechtliche Schwierigkeiten mit sich bringt, ist die Anwendung des Opportunitätsprinzips aus Sicht des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg nicht zielführend.
Derzeit befinden sich die auf dem Markt zur Verfügung stehenden Geräte noch in der Entwicklungs- und Erprobungsphase und es gibt aktuell keine praxistauglichen Lösungen für Funk-Freisprecheinrichtungen, die eine uneingeschränkte Kommunikation zwischen einzelnen Fahrzeugen ermöglichen. Auf Grund der Corona-Krise verzögert sich die Herstellung und der Einbau entsprechender Applikation in den betroffenen Fahrzeugen.
Seitens des Verkehrsministeriums wurde daher für das Bundesland Baden-Württemberg eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Absatz 2 StVO für die Nutzung von Funkgeräten ohne Freisprecheinrichtung erteilt. Diese gilt bis zum 30. Juni 2021.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag der Bürgerreferentin
== Schnittkante ==
Das ist doch mal eine pragmatische Regelung.
73 & 55 (Gruss)
Henning Gajek
CB: Bad Dürkheim 23 / Bravo Delta 23 / 13HN23
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