Das CB-Lounge Forum

Normale Version: Das Recht auf Antenne?
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Hallo,

viele CB-Funker (wohl die meisten) wohnen irgendwo "zur Miete", sprich, wenn sie eine CB-Funk-Antenne aufbauen wollen, müssen sie ihren Vermieter fragen.
(Oft gibts Regelungen im Mietvertrag dazu, einfach mal rein gucken)

Manche Vermieter sagen erst mal generell nein, weil sie Angst haben. Angst, daß man was kaputt macht. Angst, daß "wenn Müller eine Antenne hat, dann will Maier auch eine..." oder Angst, weil "das doch so furchtbar aussieht"...

Als die Satelliten Schüsseln in Mode kamen, war das auch nicht erlaubt. Da haben einige Leute geklagt und bekamen Recht, weil das Grundgesetz das Recht auf das Besorgen von Informationen höher einstuft, als das Recht des Wohnungsbesitzers, dass sein Eigentum "unbeschädigt" bleibt.

Bei CB-Antennen fehlt so ein Urteil. Warum ist es nicht möglich, ein Gesetz so zu ändern oder ein Gerichtsurteil in Karlsruhe so zu bekommen,daß der CB-Funker GRUNDSÄTZLICH ein Recht auf eine Außenantenne hat, aber natürlich dem Vermieter das sagen muß und sicherstellen muß, daß an der Wohnung nix kaputt geht und die Antenne gegen Schäden (fällt dem Nachbarn auf dem Kopf oder das Dach wird undicht und so weiter) versichert ist.

Hausrat Versicherungen hat heute jeder und wenn man mit dem Versicherungsmenschen redet, nimmt der sicher auch die Antenne rein. Fragen!

Es gibt doch einige Formalkram-Fans da draußen, die alles ganz genau geregelt haben wollen, warum traut sich da keiner dran?

Das wäre was, was die CB-Funker dankbar akzeptieren würden.

Hier sind doch viele Rechtsgelehrte, Anwälte etc. unterwegs. Wer traut sich?
Hallo Henning,

ich bin sehr erstaunt darüber dass gerade Du solche polemische Fragen stellst.

Ende der 80 Jahre haben wir (und Du warst mit dabei) dieses Thema im DAKfCBNF ausführlich behandelt und diskutiert. Mit dem Ergebnis, das hier keine Änderung erreichbar ist.

Problem eins:

Der CB-Funk ist kein öffentlicher Funkdienst.

Problem zwei:

Der Vermieter (Eigentümer) eines Objekts kann nicht verpflichtet werden, das andere, sprich Mieter, über sein Eigentum verfügen.

Du schreibst
Zitat Anfang:
Als die Satelliten Schüsseln in Mode kamen, war das auch nicht erlaubt. Da haben einige Leute geklagt und bekamen Recht, weil das Grundgesetz das Recht auf das Besorgen von Informationen höher einstuft, als das Recht des Wohnungsbesitzers, dass sein Eigentum "unbeschädigt" bleibt.
Zitat Ende:

Wo hast Du denn diese Weisheit her?

Kannst Du hierzu Aktenzeichen liefern. Wo Leute geklagt haben und von einem deutschen Gericht recht bekommen haben?

Mein Kenntnisstand ist der.
Vermieter (Eigentümer) müssen sich damit abfinden wenn ein Mieter auf oder in dem von ihm gemietetes Objekt eine Antenne aufstellt bzw. angebracht wird z.B. auf den Balkon. Der Vermieter (Eigentümer) kann aber verbieten das beim aufstellen einer Antenne Löcher in seine Hauswand (z.B. für Dübel) gebohrt werden. Denn durch die Löcher wird sein Eigentum beschädigt. Und (so argumentieren sie) die Isolierung beschädigt wird und Feuchtigkeit im Mauerwerk eindringen kann.

Dies gilt ebenfalls für CB-Antennen.

Anfang 1991 haben Wolfgang Sterk und ich, einen Antennen Vertrag entworfen und vom Rechtsanwalt und Notar Dr. Siedemann Aachen Theaterstraße Hausnummer ich glaube 78 prüfen lassen. Dieser Antennen Vertrag wurde bundesweit verbreitet und eingesetzt. Ich selber habe diesen Vertrag, mit meinen damaligen Vermieter abgeschlossen.

Dieser Antennen Vertrag wurden anschließend von einigen CB-Funker (manche haben ihn etwas abgeändert, andere wiederum nicht) veröffentlicht und als ihren Entwurf gerühmt.

Fazit:

Eine Klage vor Gericht, hat keine Aussicht auf Erfolg und schon gar nicht vor dem BGH

Übrigens: Mir ist in Erinnerung das einmal ein CB-Funker geklagt hat. (ich glaube dass, das 1986 war und das Gericht in Hanau) Da hatte ein fast bewegungsunfähiger geklagt eine Antenne aufbauen zu dürfen. Er hatte argumentiert „da er sich nicht bewegen könne und er die Wohnung nicht ohne größter Anstrengungen und Hilfe nicht verlassen könne, braute er das CB-Gerät um zwischenmenschliche Beziehungen zu knüpfen und aufrecht zu erhalten“ Der Prozess endete mit einem Vergleich zwischen den Parteien. (Meine Meinung: Der Richter wollte keinen Präsidentsfall schaffen)

Beste Zahlen

Dieter: alias Jupiter01AC
Man kann eine Sat-Schüssel, die das Recht auf Information sicher soll, nicht mit einer Cb-Funk-Antenne vergleichen.
Ausserdem kann ich als Hauseigentümer einem Mieter immernoch das Aufstellen einer TV-Sat-Anlage untersagen, wenn ich ihm die Möglichkeit biete, die selben Sender auf eine andere Art zu empfangen.
Der Gedanke einer Gleichstellung zwischen einer TV-Sat-Anlage und einer CB-Funk-Antenne ist wirklich polemisch und etwas zu populistisch. Vor allem, wenn man nur die halbe Geschichte erzählt.

Und heute würde jener Vergleich von 1986 in Hanau auch nicht mehr zustande kommen. In einem Zeitalter, wo es Handys für 9€ (ohne Vertrag) und Flat-Rates sowohl für Festnetz/ Handy als auch für das Internet für 14.99€ (ohne Vertrag) gibt.

Desweiteren würde eine Pflicht, das Aufstellen einer Cb-Funk-Antenne erlauben zu müssen, einer Enteignung privaten Eigentumes nahekommen.
Ein Mieter will mich, der jahrelang auf alles Mögliche verzichtet hat; der sparsam gelebt hat, dazu zwingen, etwas zu errichten, was ich an meinem Haus nicht sehen möchte?
Dann hätte er bei Zeiten einen anderen Lebensweg einschlagen sollen, sein Geld auch sparen sollen und dann kann er sich sein eigenen Haus mit Dach leisten.
Das war jetzt auch polemisch.
Hallo,

wollen wir nicht die Interessen der CB-Funker vertreten? Das Interesse der CB-Funker ist es, eine Antenne stellen zu dürfen. Punkt.

Die Eisenbahnergewerkschaft forderte 10%, die Fahrgäste oder die Bahn-Chefs wurden auch nicht gefragt.

Ein Vermieter vermietet seine Wohnung, um damit Geld zu verdienen. Jetz vermietet er halt noch einen Stellplatz für eine Antenne. Wie Dieter richtig schrieb, ist das nichts neues. Wenn am Ende die Genehmigung für eine Antenne herauskommt, ist doch gut.

Ich sprach vor vielen Jahren mit dem Chef einer großen Mietgesellschaft in Brandenburg: "Die CB-Funker tun doch Gutes für die Allgemeinheit, warum sollten wir das nicht unterstützen?" Leider ist der Mensch inzwischen im Ruhestand, es sollte mehr solche Chefs geben. Und... da kommen wir wieder zum Sinn des CB-Funks, wenn der CB-Funk einen allgemein anerkannten "Sinn" hätte, wäre das Antennenproblem überhaupt keins.
Hallo,

zum Thema Parabolantennen gibt es eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 1994. Das Bundesverfassungsgericht hat darin u.a. den Grundsatz aufgestellt, dass Zivilgerichte in der Regel eine "fallbezogene Abwägung" zwischen den Eigentumsinteressen des Vermieters und den Informationsinteressen des Mieters vornehmen müssen.

siehe -> http://www.servat.unibe.ch/law/dfr/bv090027.html

Mit dem Begriff der (in Art. 5 GG geschützten) Informationsfreiheit hatte sich das Bundesverfassungsgericht bereits am 3. Oktober 1969 auseinandergesetzt. In der damaligen Entscheidung heißt es:

"Die Informationsfreiheit ist verfassungsrechtlich nur dann gewährleistet, wenn die Informationsquelle allgemein zugänglich ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Informationsquelle technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, d. h. einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen."

siehe -> http://www.servat.unibe.ch/law/dfr/bv027071.html#083

Auf diese Definition des Bundesverfassungsgerichts berief sich das Amtsgericht Kenzingen am 19.05.1993 in einem Streitfall, bei dem es um die Beseitigung einer CB-Funk-Antenne ging (AZ: C 96/93).

Das Amtsgericht urteilte u.a.:

"Der Inhalt des vertragsmäßigen Gebrauchs einer Mietwohnung ergibt sich aus dem Vertragszweck. Mangels anderweitige Parteivereinbarung umfasst er im Zweifel alles, was die gemieteten Räume zum existentiellen Lebensmittelpunkt des Mieters und seiner Familie macht (Bay OblG NJW 81, 1275 (1276)). Dazu gehört auch die Möglichkeit, sich der Errungenschaften des technischen Fortschritts, insbesondere des Informationsmöglichkeiten von Rundfunk und Fernsehen bedienen zu können, soweit diese für weitere Schichten der Bevölkerung zum Allgemeingut geworden sind. Hierunter werden alle diejenigen Informationsmöglichkeiten verstanden, die geeignet sind, einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis Informationen zu verschaffen (BVerfG WM 91, 573 (574)). Unter diesem Gesichtspunkt liegt vertragsmäßiger Gebrauch durch den Mieter immer dann vor, wenn er sich die entsprechenden Anlagen für den einwandfreien Rundfunk- und Fernsehempfang einrichten lässt (BVerfG aaO. 574).

Demgegenüber ist eine CB-Funk Anlage noch nicht für weitere Schichten der Bevölkerung zum Allgemeingut geworden. Zwar kann mit dem AG Hamburg angenommen werden, dass angesichts der Anonymität der heutigen Zeit der CB-Funkverkehr zunehmend an Bedeutung gewinnt (AG Hamburg WM 80, 176 (176/177)), jedoch handelt es sich nach wie vor um ein Hobby, das den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG aaO.) entwickelten Maßstäben nicht gerecht wird."


Ähnlich argumentierte das Amtsgericht Köln am 11.05.1999 (Az.: 212 C 71/99). Auch dabei ging es um die Beseitigung einer CB-Funk-Antenne, die in diesem Falle an der Außenfassade eines Mietshause im Bereich eines Balkons angebracht war.

Aus dem Urteil:
"(...) Dabei war davon auszugehen, dass anders als bei der Installation einer Fernsehantenne, was zum typischen Wohngebrauch gehört, die Installation einer CB-Funkantenne nicht vom typischen Mietgebrauch erfasst ist. Insofern handelt es sich um eine Sondernutzung. Denn durch das Betreiben einer CB-Funkanlage wird nicht das Informationsinteresse des einzelnen befriedigt; diesem Interesse wird durch die Nutzungsmöglichkeit von Fernsehen und Radio ausreichend Rechnung getragen. Durch CB-Funk ist es dem einzelnen möglich Kontakte mit anderen in der ganzen Welt aufzunehmen, was jedoch die Realisierung eines Hobbys darstellt. Im Unterschied jedoch zu den Verhaltensweisen, die zum typischen Wohngebrauch gehören, muss der Vermieter sachliche und gewichtige Gründe haben, um die Erlaubnis zu versagen. Im Fall der Sondernutzung steht es jedoch im freien Ermessen des Vermieters, ob er die Erlaubnis erteilen will. Lediglich in dem Fall, wenn der Mieter auf die Nutzung konkret angewiesen ist, hat der Vermieter nur ein gebundenes Ermessen; er muss konkrete Gründe zur Versagung der Erlaubnis haben. Die Beklagten haben im vorliegenden Fall keine Gründe vorgetragen, weshalb sie auf die Benutzung einer CB-Funkanlage konkret angewiesen sind. Folglich stand es im freien Ermessen der Klägerin, ob sie die Erlaubnis erteilen will. Sie ist hierbei nur durch das Schikaneverbot und das Gebot ihr Verhalten nach Treu und Glauben auszurichten gebunden."

(Fettungen von mir)

Gruß
Wolf :-)
Hallo Wolf,

danke für die klarstellenden Worte. Also müssen wir nur dafür sorgen, daß CB-Funk "Allgemeingut" wird und dann könnte ein künfitges Urteil anders aussehen? :-)

Immerhin meine Beiträge hier werden gelesen und (wenn auch unterschiedlich) verstanden :-)



Hallo Henning,

ich kann nicht erkennen dass wir hier anderer Meinung sind. Wir benutzen nur andere Argumente und meinen dasselbe.

Der CB-Funk wird nie Allgemeingut werden. Dann müsste er erstmal als Funkdienst anerkannt werden und dazu fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen. Meiner Meinung nach hat die Politik kein Interesse daran, den CB-Funk aufzuwerten.

Dieter:
Hallo Dieter,

wir sind uns sicher näher als wir beide ahnen :-)

Aber Du willst das Pferd falsch aufzäumen: Den CB-Funk erst als Funkdienst anerkennen? Andersrum. CB-Funk muß aus sich heraus so populär werden, daß die Anerkennung unumgänglich wird... :-)

Schau mal: Ein Stromwerk will ein Atomkraftwerk bauen. Die Leute drumherum protestieren und am Ende sagt das Stromwerk, das machen wir besser nicht.

Ist vielleicht ein blödes Beispiel, sollte aber klar machen, wierum es laufen müßte.

Wenn der Staat morgen ein CB-Gesetz machen würde, könnte es leicht passieren, daß die Funker das gar nicht interessiert.

Liebe Leute,

die Klassifizierung der Funkdienste hat doch nichts mit gesellschaftlicher Anerkennung zu tun. Sonst müsste ja z.B. der Amateurfunk, der international als Funkdienst anerkannt ist und in Deutschland sogar über ein "eigenes" Gesetz verfügt, hierzulande besonders hoch angesehen sein ;-)

Mal im Ernst: Die Einteilung der Funkdienste wird international von der ITU vorgenommen. Die nationalen Bestimmungen zur Frequenznutzung sind weitgehend Umsetzungen von EU-Richtlinien. Aus welchem Grunde sollte die Verwaltung nun ausgerechnet für eine weitere Hobbyanwendung wieder eine Sonderregelung schaffen?

Gruß
Wolf :-)
Hallo Henning, Hallo Wolf,

wir sind uns doch einig, CB-Funk ist und bleibt CB-Funk. Er soll der Allgemeinheit zugänglich sein und bleiben und damit die Antennen Problematik, die sich nur Privatrechtlich einigen lässt.

Zu Deutsch: Antennenvertrag mit dem Eigentümer oder dessen Beauftragten.

Beste Zahlen

Dieter: alias Jupiter01AC