Bundesausschuss CB-Funk - Brauchen wir das wirklich?
#1

Hallo,

Burkhard P. Heid hat der DFA einen Mustervorschlag für eine Vereinbarung/Abkommen über die Schaffung vom "BundesAusschuß CB-Funk" vorgelegt.

Nachfolgend der Entwurf im Wortlaut:

Präambel

Im Bewusstsein umzusetzender Gemeinsamkeiten in Handeln und Rechtsanwendung haben sich die anschließend zu diesem Abkommen durch die rechtsgültigen Unterschriften der jeweils gesetzlichen Vertreter der teilnehmenden Organisationen in freier Selbstbestimmung erklärt und verpflichtet, diesem übergreifenden Kontrakt mit der Maßgabe beizutreten, dass

- den Anwendern und Betreibern von CB-Funk Kraft der gesetzlichen Grundlage der Bundesrepublik Deutschland eine pluralistisch zusammengesetzte Vertretung im Rahmen vertretungsrechtlicher Einflußnahme ermöglicht und geboten wird,

- die Beschlussempfehlung des Deutschen Bundestages (BT-Drucks. 9/2274) vom 15. Dezember 1982 hierdurch erstmalig und gesichert seine mittelbare und unmittelbare Erfüllung findet und dadurch

- jeweils der politischen, verwaltungsgemäßen und wirtschaftlichen Ebene eine durch Mitwirkung aller fachspezifischen Gruppierungen garantierte, Rechts gebundene Vertretungskompetenz seitens der CB-Funk-Verbraucher, -Nutzer und -Anwender zur Anerkennung entgegen gebracht wird.

Art. 1 (Name der Gemeinschaft)
Als Name des paritätisch zusammengesetzten Greminums ist anerkannt:
"BundesAusschuß CB-Funk" (BACB)

Art. 2 (Vollendung der Gemeinschaft)
Unter der Schutzgewährung der verbleibenden Eigen- und Selbstständigkeit treten die Vertreter der am Runden Tisch versammelten Organisationen mit dem Ziel sachgerechter Kooperation durch Unterschrift und Anerkennung in ihre Verpflichtung zur Gemeinsamkeit ein.

Art. 3 (Gleiche Anteile)
Den teilnehmenden Organisationen werden gleiche Anteile nach dem Maßstab ihrer Größe zugestanden, wobei jeder Teilnehmer zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstandes befugt ist. Das Nähere regelt die protokollierte Beschlussfassung der Gründungsversammlung hinsichtlich des Stimmenanteils nach Bruchteilen sowie Kostenaufteilung nach Art. 6..

Art. 4 (Verwaltung und Vertretungsmacht)
Entsprechend der Stimmenmehrheit steht den Teilnehmenden die Berufung einer Geschäftsführung zu. Die Geschäftsführung besitzt die Aufgabe, zu den Konferenzveranstaltungen einzuladen und die Tagungen zu leiten, unter den Teilnehmenden zu vermitteln, zu informieren, zu Kompromissen anzuregen; ferner den BACB bei allen Gelegenheiten zu repräsentieren und rechtswirksam nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Mehrheitsentscheidungen zu vertreten. Die Berufung gilt bis auf Widerruf durch die Mehrheit der Teilnehmenden und ist an keine fixierte Frist gebunden. Eine Geschäftsstelle kann eingerichtet werden.

Art. 5 (Verfügungsgewalt)
Jeder Teilnehmende kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilnehmenden nur gemeinschaftlich verfügen und beschliessen.

Art. 6 (Lasten- und Kostentragung)
Jeder Teilnehmende ist den anderen Teilnehmenden gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstandes sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und der gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Eigene Aufwendungen werden selbst übernommen.

Art. 7 (Beitrittsgewährung)
Weitere Beitritte zum BACB werde nach Maßgabe einer von der Gemeinschaft mehrheitlich zu beschließenden Anwendungsverfügung geregelt und ermöglicht.

Art. 8 (Aufhebungsanspruch)
Jeder Teilnehmende kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Bei Mehrheitsentscheid zur Weiterführung der Gemeinschaft gilt der Antrag stellende Teilnehmer als ausgeschlossen.

Art. 9 (Ausschluss)
Bei grob widrigen Verhalten (z.B. Verletzung der Mitteilungspflicht gegenüber anderen Teilnehmern oder Geschäftsführung bei beabsichtigten Maßnahmen oder bei Verletzung der Zahlungsverpflichtung) kann der jeweilige Teilnehmende aus der Gemeinschaft durch Mehrheitsentscheid ausgeschlossen werden. Der Ausschluss bewirkt nicht die Aufhebung der bestehenden Verpflichtungen. Ansprüche gegenüber dem BACB sind ausgeschlossen.

Art. 10 (Entscheidungsfindung)
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des zur Vertretung berechtigten Geschäftsführers, der allgemein die namentliche Stellung "Präsident" einnimmt, jedoch in sonstigen Prozessen der Beschlussfassungen kein Stimmrecht, sondern nur Beratungsrecht besitzt.

Art. 11 (Garantievoraussetzung)
Jedem Teilnehmenden wird neben dem uneingeschränkten Mitwirkungs- und Selbstregelungsrecht ein Widerspruchsrecht zugebilligt. Im Falle des Widerspruchs (Veto) muss die in Beabsichtigung stehende Maßnahme unterbleiben.

Art. 12 (Kontrollrecht)
Jeder Teilnehmende kann und darf (auch wenn dieser nicht der Geschäftsführung angehört) sich von den Angelegenheiten der Gemeinschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und sämtlich Unterlagen einsehen und sich aus diesen eine Übersicht über den Stand anfertigen.

Art. 13 (Haftung und Bewusstsein zur Verantwortung)
Ein Teilnehmender hat bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtung nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Bei allen darüber hinausgehenden Angelegenheiten der BACB haften die Teilnehmenden entsprechend ihres Anteils jeweils gemeinschaftlich. Die vorhandene Verantwortung, ausschließlich Mitglieder und keine Gebiete zu vertreten, macht ein Bewusstsein erforderlich, dass dem gemeinsamen Zweck der BACB und somit allen CB-Funkern auswirkend zu dienen hat.

Unter Beachtung dieser Vereinbarung schließen sich verbindlich der BACB an:

(Es folgt eine Liste, in die sich die teilnehmenden Organisationen eintragen können)


Soweit der Entwurf.
Und nun die Frage aller Fragen: Brauchen wir soetwas?
Meinungen?

73 & 55 (Gruss)
Henning Gajek
CB: Bad Dürkheim 23 / Bravo Delta 23 / 13HN23
QRV seit 1977
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